Turnverein_Satzung

TV Helpershain 1910 e.V.

Satzung

des

 TV Helpershain 1910 e.V.

 

§ 1     Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen TV Helpershain 1910 e.V. Er wurde im Januar 1910 gegründet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Gießen eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 35327 Ulrichstein - Helpershain und ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. sowie seinen zuständigen Verbänden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2     Zweck und Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    Die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, die Pflege und den Ausbau des Breitensports, den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern sowie die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.
  3. Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, des zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
  6. Die Körperschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3     Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen.
    Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
  3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Ein Anspruch auf eine Aufnahme besteht nicht, die Ablehnung kann ohne Begründung erfolgen.
  4. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft unwiderruflich verpflichtet am SEPA-Lastschriftverfahren für die Mitgliedsbeiträge und Gebühren teilzunehmen. Dies hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Das Mitglied ist verpflichtet, die gegenüber der Bank oder dem Verein erforderlichen Voraussetzungen für das SEPA-Lastschriftverfahren zu erfüllen. Ein Erlöschen des Bankkontos oder sonstige Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls ersetzt das Mitglied dem Verein die dadurch entstehenden Kosten. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Ausnahmen von der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren zulassen.
  5. Das Mitglied hat für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Weist das Konto zum Zeitpunkt der Abbuchung keine ausreichende Deckung auf, haftet das Mitglied dem Verein für sämtliche mit Beitragseinziehung oder Rücklastschriften verbundenen Kosten.
  6. Der Verein führt als Mitglieder:
      • Ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr),
      • Jugendliche (14 bis 17 Jahre),
      • Kinder (bis einschl. 13 Jahre),
      • Ehrenmitglieder (nach 50 Jahren Mitgliedschaft oder 15 Jahren Mitgliedschaft
          und das Erreichen des 70. Lebensjahrs).
  7. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss aus dem Verein oder Tod des Mitglieds.
  8. Der freiwillige Austritt muss dem Vorstand gegenüber in Textform erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
  9. Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist.
  10. Der Ausschluss aus dem Verein kann aus wichtigem Grund erfolgen.
    Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:
      • bei grobem Verstoß gegen die Satzung,
      • wegen massiven unsportlichen Verhaltens,
      • wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
         wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit
         oder vereinsintern  schwerwiegend beeinträchtigt werden.
    Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, nachdem dem betroffenen Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den schriftlich mitgeteilten Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang Widerspruch einlegen. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen endgültig über den Ausschluss. Ab dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds.


§ 4     Mitgliedsbeiträge             

 

  1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben jährliche Mitgliedsbeiträge und für besondere Leistungen Gebühren, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Davon befreit sind Ehrenmitglieder, welche unter § 3 Abs. 6 definiert sind. 
  2. Die jährlichen Mitgliedsbeiträge werden bis zum 31. Januar des aktuellen Kalenderjahres erhoben.

 

§ 5     Rechte der Mitglieder

 

  1. Allen Mitgliedern stehen das Anwesenheits-, Rede- und Antragsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.
  2. Allen Mitgliedern stehen das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu. 

 

§ 6     Organe des Vereins

 

           Organe des Vereins sind:

           a) die Mitgliederversammlung

           b) der Vorstand

 

§ 7     Die Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres statt.
  3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder auf dem vereinsüblichen Weg zu erfolgen.
  4. Die Tagesordnung soll enthalten:
  5. die Verlesung des Vorjahresprotokolls in Auszügen
  6. den Bericht des Vorstandes
  7. die Berichte der Abteilungsleiter/innen
  8. die Rechnungsablage
  9. den Bericht der Kassenprüfer/innen
  10. die Entlastung des Vorstandes,
  11. die Wahl des Vorstandes (sofern gemäß § 8 vorgesehen)
  12. die Kassenprüferwahl von zwei Kassenprüfern/innen,
  13. den Veranstaltungskalender,
  14. Ehrungen (sofern notwendig)
  15. Verschiedenes.
  16. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leitet die Versammlung.
  17. Über die Versammlung hat der Schriftführer/ die Schriftführerin eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer/ von der Schriftführerin zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind in die Niederschrift aufzunehmen. 
  18. Abstimmungen (Beschlüsse und Wahlen) werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  19. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung beschließt oder 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

 

§ 8     Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus:
      • dem 1. Vorsitzenden/ der 1. Vorsitzenden
      • dem 2. Vorsitzenden/ der 2. Vorsitzenden
      • dem Kassenwart / der Kassenwartin
      • dem Schriftführer/ der Schriftführerin
      • den Abteilungsleitern/ den Abteilungsleiterinnen
      • bis zu sechs Beisitzern/ Beisitzerinnen
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  3. Der Vorstand bestimmt über die Verteilung einzelner Aufgaben. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in Sitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf in Textform einlädt.
  4. Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind:
      • der 1. Vorsitzende/ die 1. Vorsitzende
      • der 2. Vorsitzende/ die 2. Vorsitzende
      • der Kassenwart/ die Kassenwartin
    Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  5. Die Wahl des Vorstandes, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss, erfolgt in jeder vierten ordentlichen Mitgliederversammlung.
  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder für den Rest der Wahlperiode selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
  7. Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen des Amtsgerichts und des Finanzamts entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.

 

§ 9     Vereinsabteilungen

 

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Zustimmung des Vorstandes rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstands das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszwecks halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für Abteilungen entsprechend.
  2. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

 

§ 10   Kassenprüfer/innen


Die Kassenprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Die Kassenprüfer/innen sind verpflichtet, einmalig im Zeitraum von zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung bis zum Tag der Jahreshauptversammlung Vereinskasse und Buchführung zu prüfen. Dafür legt der Kassenwart/ die Kassenwartin die vollständige Rechnungsablage vor. Darüber hinaus haben die Kassenprüfer/innen das Recht die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen.

Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.

 

§ 11   Aufwendungsersatz

 

Die Vereinsmitglieder, einschließlich der Vorstandsmitglieder, haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz, sofern die Voraussetzungen nach § 670 BGB vorliegen.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Alle Abrechnungen eines Geschäftsjahres müssen bis zum 31. Januar des Folgejahres vorgelegt werden.

 

§ 12   Datenschutz

 

  1. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nichtautomatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Näheres ist in der Datenschutzordnung (DSO) des Vereins geregelt.
  2. Die DSO ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der DSO ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle DSO wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins unter der Rubrik „Datenschutzordnung“ für alle Mitglieder verbindlich.

 

§ 13   Auflösungsbestimmungen

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes die Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine andere körperschaftliche Organisation, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 14   Gültigkeit der Satzung

 

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 03.03.2024 beschlossen.
  2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.  


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