Satzung

Obst- und Gartenbauverein 1895

§ 1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein, der Mitglied des Kreisverbandes Alsfeld und Mitglied des Landesverbandes Hessen zur Förderung des Obstbaues, der Garten- und Landschaftspflege e. V. ist, führt den Namen:

Obst- und Gartenbauverein „1895“ Helpershain

Er hat seinen Sitz in Ulrichstein-Helpershain, Vogelsbergkreis


§ 2

Aufgaben und Zweck des Vereins

  1. Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung des Obst- und Gartenbaues, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes. Der Verein unterstützt alle Bemühungen, eine gesunde Naturlandschaft zu erhalten. Er fördert die Verschönerung und Erneuerung unseres Dorfbildes.
  2. Der Verein verfolgt keine erwerbswirtschaftlichen Ziele. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  3. Der Verein arbeitet gemeinnützig im Sinne des Abschnittes - „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Aufgaben des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern.
  4. Der Verein führt Versammlungen mit fachlichen Vorträgen und Besprechungen, sowie Lehrgänge mit praktischen Übungen durch. Er sorgt für Aus- und Fortbildung von Fachwarten.
  5. Der Verein führt Begehungen von Gärten, Fluren und Landschaften mit fachlichen Unterweisungen und Belehrungen durch. Er fördert die landschaftsprägende Obstgehölz- und Ziergehölzpflanzungen und ist bemüht, mit interessengleichen Organisationen, Verbänden und Vereinen eng zusammenzuarbeiten.


§ 3

Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede am Obst- und Gartenbau interessierte Person werden. über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand.
  2. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haften in erster Linie der Vorstand und dann die Mitglieder mit ihrem Privatvermögen. Durch die Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Ausgenommen sind hiervon besondere Reisekosten und Auslägen für den Verein. Hierüber entscheidet im Einzelfall der Gesamtvorstand.


§ 4

Ehrenmitgliedschaft

Zu Ehrenmitgliedern werden die Mitglieder ernannt, die im Laufe des Geschäftsjahres 75 Jahre alt werden und mindestens eine 15-jährige Mitgliedschaft nachweisen. Mitglieder, die mehr als 50 Jahre Vereinstätigkeit nachweisen, und noch keine 75 Jahre alt sind, werden ebenfalls zum Ehrenmitglied ernannt und sind beitragsfrei.


§ 5

Beiträge

  1. Beitragspflichtig sind alle Mitglieder. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
    Vom Beitrag befreit sind die Ehrenmitglieder.
  2. Der Beitrag wird von dem Kassierer auf einmal im Geschäftsjahr erhoben, dieses geschieht durch Bankabbuchungsverfahren.
  3. Bei Beitragsrückständen von einem längeren Zeitraum kann das Mitglied auf Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ihm wird in einer Vorstandssitzung Gelegenheit gegeben sich zu äußern.


§ 6

Der Vorstand

  1. Die Verwaltungsorgane des Vereins sind:
    a) Der geschäftsführende Vorstand
    b) Der Gesamtvorstand
    c) Die Mitgliederversammlung.
  2. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
    a) Der 1.Vorsitzende
    b) Der 2.Vorsitzende
    c) Der Schriftführer
    d) Der Kassenverwalter.
  3. Dem Gesamtvorstand gehören an:
    a) Der geschäftsführende Vorstand
    b) Die Beisitzer (bis 100 Mitglieder - 4 Beisitzer)
    Diese werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand ist das Vertretungsorgan der Mitglieder. Er hat über alle den Verein betreffende Fragen, zu beraten und Beschlüsse zu fassen.
  4. Der geschäftsführende Vorstand, führt die Geschäfte des Vereins und des Gesamtvorstandes. Er ist an die Weisungen und Beschlüsse des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung gebunden.
  5. Der Verein wird vertreten durch den 1. Vorsitzenden, durch den 2.Vorsitzenden oder durch den Schriftführer und den Kassenverwalter gemeinsam. Bei Geschäften, die das Vermögen des Vereins berühren, oder wenn Mitglieder zu geldlichen Leistungen verpflichtet werden, ist ein Beschluss des Gesamtvorstandes herbeizuführen.
  6. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Mitgliederversammlung durch die anwesenden Mitglieder. Diese wählen per Handzeichen einen Wahlleiter. Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er führt die Amtsgeschäfte bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl. Die Wahl erfolgt bei mehr als einem Vorschlag schriftlich
    und geheim. Sie kann jedoch mit Einverständnis der Versammlung und der Kandidaten durch Handzeichen durchgeführt werden. Die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist ein neuer Wahlgang erforderlich.
    Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Die Beisitzer können in einem Wahlgang gewählt werden. Die Vorstandssitzungen werden nach Bedarf durch den 1.Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen. Er legt die Tagesordnung fest. Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung sind vor Beginn der Sitzung durch Abstimmung möglich. Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.


§ 7

Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr in Form der Jahreshauptversammlung statt. Sie ist mindestens eine Woche vorher im öff. Mitteilungsblatt oder durch Direkteinladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter den Mitgliedern schriftlich anzuzeigen. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß' einberufen ist.
  2. In der Jahreshauptversammlung ist ein Tätigkeitsbericht durch den 1. Vorsitzenden zu erstatten und durch den Kassenverwalter ein Kassenbericht zu geben. Über die Entlastung des Kassenverwalters und des Gesamtvorstandes ist alljährlich in der Jahreshauptversammlung zu beschließen. Dieser Beschluss wird durch Handzeichen herbeigeführt.
  3. Die Kassenprüfung wird von zwei Personen durchgeführt, Jährlich scheidet ein Prüfer aus und ein neuer wird für zwei Jahre hinzugewählt. Sie dürfen im Laufe des Geschäftsjahres kein Amt eines geschäftsführenden oder erweiterten Vorstandes ausüben. Die Kassenprüfer haben jährlich vor der Jahreshauptversammlung die Kasse zu prüfen und in der Versammlung hierüber Bericht zu geben.
  4. Jedes Mitglied hat das Recht, drei Tage vor Beginn einer Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung zu stellen und diese zur allgemeinen Beratung und Abstimmung bringen zu lassen.
  5. Die in der Jahreshauptversammlung und in den außerordentlichen Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.
  6. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht.
    Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn:
    a) 1/3 aller Mitglieder
    b) wenn der Vorstand dies wünscht.
    Ihre Einberufung und Bekanntgabe erfolgt in derselben Weise wie die der ordentlichen Mitgliederversammlung
    (siehe § 7, Abs. 1).
    8. In der Jahreshauptversammlung sowie in jeder Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer oder einem bestimmten Protokollführer ein Protokoll zu führen. Dieses ist von dem 1. oder 2. Vorsitzenden mit dem Protokollführer zu unterzeichnen.


§ 8

Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit schriftlich erklärt werden.
  2. Ein Ausschluss kann vorgenommen werden bei Verstoß gegen die Interessen des Vereins, Nichtbeachtung der Satzung und Beschlüsse des Vereins, nach einer das Ansehen des Vereins schädigenden Handlung und bei Beitragsrückständen von mehr als zwei Jahren. (S 5 Abs. 3 gilt entsprechend).
    Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder.


§ 9

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der gesamten Mitglieder beschlossen werden. Ist ein derartiger Beschluss in dieser Versammlung nicht herbeizuführen, so ist innerhalb von 4 Wochen in einer zweiten Versammlung erneut zu befinden, in welcher die erschienenen Mitglieder mit 2/3 Mehrzeit entscheiden. In der Einladung ist hierauf hinzuweisen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  3. Wenn sich innerhalb einer Zweijahresfrist ein neuer Verein bildet, der die Aufgaben und die Tradition des aufgelösten Vereins fortführen will, ist diesem das Vermögen zuzuführen.
  4. Das Vermögen des Vereins wird der bürgerlichen Gemeinde zum Aufbewahren übergeben. Bei Neugründung übergibt die Gemeinde das Vereinsvermögen an den neu gegründeten Helpershainer Verein.


§ 10

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Es beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.


§ 11

Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung können nur durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Erschienenen erfolgen.

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